Satzung

            Fassung der Satzung vom 15. Februar 1992    (Vereinsregister 8446 NZ)

                                                                           Des Vereins

 

                                     Freunde der Dackelranch Lichtenrade e.V.

 

                                                                            Satzung

 §      1    Name und Sitz

 

(1)   Der Verein führt den Namen „Freunde der Dackelranch Lichtenrade e.V.“ (FDL) 

(2)   Sitz des Vereins ist Berlin.

 

§      2    Zweck

  Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung und Ausgestaltung der Einrichtung und Inventaren der           "Dackelranch Lichtenrade".

 

 §      3    Gemeinnützigkeit

               Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

               des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein

               ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

               Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden.

               Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

               Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .

 

§     4     Geschäftsjahr

               Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§     5     Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder

öffentlichen Rechts werden

               (2)   Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung                              eines Mitgliedsausweises. Der Mitgliedsausweis berechtigt das jeweilige Mitglied zum jederzeitigen Zutritt und                              Aufenthalt auf der „Dackelranch Lichtenrade“.

      (3)     Die Mitgliedschaft endet    

a)  mit dem Tod des Mitglieds.

b)  Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.

Sie tritt nach Ablauf von 3 Kalendermonaten nach Eingang der Erklärung ein.

c)   Durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand

                                   ausgesprochen werden

-     bei Nichtzahlung fälliger Mitgliedsbeiträge trotz wiederholter Mahnungen,

-     wenn das Verhalten des Mitglieds gegen die Vereinsinteressen verstößt.             

-     Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen

Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.

Die Beschwerde ist schriftlich, binnen eines Monats nach Empfang des

                           Ausschlußbescheides einzulegen und hat aufschiebende Wirkung.  

 

§      6     Organe

 Die Organe des Vereins sind

 1.   der Vorstand

2.     die Mitgliederversammlung


  §      7     Der Vorstand
               (1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
                      Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
                      zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

               (2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

               (3)   In den Vorstand können nur Mitglieder des FDL gewählt werden, die dem Verein mindestens

                      12 Monate angehören.                                                                 

  (4)   Scheidet der 1. Vorsitzende während seiner Amtsdauer aus, nimmt der 2.Vorsitzende die
                      Funktion des 1. Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahr. Die
                      Mitgliederversammlung wählt dann einen neuen 1. Vorsitzenden für die verbleibende Amtsdauer.
               (5)   Scheidet ein Anderes gewähltes Mitglied des Vorstandes vor oder während seiner Amtsdauer aus
                      oder ist ein Mitglied des Vorstandes für längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert,
                      so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
              (6)    Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst.
                      Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von
                      mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
              (7)    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist die Besetzung zweier Vorstandsämter durch eine
                      Person zulässig.

§    8   Die Mitgliederversammlung
            (1)   Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
                    2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte
                    Tagungsordnung mitzuteilen.
            (2)   Die Tagungsordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge, die Mitglieder zu einer ordnungsgemäß
                    einberufenen Mitgliederversammlung behandelt haben wollen, müssen spätestens 1 Woche vorher dem
                    Vorstand schriftlich zugegangen sein. Über weitere Anträge, die nicht auf der Tagungsordnung stehen,
                    kann nur dann abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich dafür ausspricht.
            (3)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen                                 Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der                                         anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
            (4)   Zur  Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
            (5)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 
                   a)  Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
                   b)  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
                   c)  Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
                   d)  Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

                   e)  Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung 
                    f)  Beschlüsse über die Beschwerde eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.  
               (6)   Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es
                      erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des
                      Zwecks und der Gründe fordern.
              (7)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
              (8)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
                   und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§    9   Mitgliedsbeiträge 
                  Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils bis zum 10. eines jeden Monats fällig.
                  Über die Höhe des Monatsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§  10   Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
                 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Vereinigung, in
                 deren eigener Satzung die Tierpflege bzw. die Tierhilfe als Zweck dieser Vereinigung ausgewiesen ist. Über den
                 endgültigen Empfänger entscheidet eine Mitgliederversammlung entsprechend § 8 (5e) der Satzung des FDL.