Fassung der Satzung vom 15. Februar 1992 (Vereinsregister 8446 NZ)
Des Vereins
Freunde der Dackelranch Lichtenrade e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde der Dackelranch Lichtenrade e.V.“ (FDL)
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung und Ausgestaltung der Einrichtung und Inventaren der "Dackelranch Lichtenrade".
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts werden
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises. Der Mitgliedsausweis berechtigt das jeweilige Mitglied zum jederzeitigen Zutritt und Aufenthalt auf der „Dackelranch Lichtenrade“.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
Sie tritt nach Ablauf von 3 Kalendermonaten nach Eingang der Erklärung ein.
c) Durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand
ausgesprochen werden
- bei Nichtzahlung fälliger Mitgliedsbeiträge trotz wiederholter Mahnungen,
- wenn das Verhalten des Mitglieds gegen die Vereinsinteressen verstößt.
- Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen
Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.
Die Beschwerde ist schriftlich, binnen eines Monats nach Empfang des
Ausschlußbescheides einzulegen und hat aufschiebende Wirkung.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht
aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) In den Vorstand können nur Mitglieder des FDL gewählt werden, die dem Verein mindestens
12 Monate angehören.
(4) Scheidet der 1. Vorsitzende während seiner Amtsdauer aus, nimmt der 2.Vorsitzende die
Funktion des 1. Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung
wahr. Die
Mitgliederversammlung wählt dann einen neuen 1. Vorsitzenden für die
verbleibende Amtsdauer.
(5) Scheidet ein Anderes gewähltes Mitglied des Vorstandes vor oder während seiner Amtsdauer aus
oder ist ein Mitglied des Vorstandes für längere Zeit an der
Ausübung seines Amtes verhindert,
so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung wählen.
(6) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Vorstand
ist bei Anwesenheit von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
(7) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist die Besetzung zweier Vorstandsämter durch eine
Person zulässig.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die
vom Vorstand festgelegte
Tagungsordnung mitzuteilen.
(2) Die Tagungsordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge, die Mitglieder zu einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung behandelt haben wollen, müssen spätestens 1
Woche vorher dem
Vorstand schriftlich zugegangen sein. Über weitere Anträge, die nicht auf der
Tagungsordnung stehen,
kann nur dann abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
sich dafür ausspricht.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch
einfache Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlüsse über
Satzungsänderung und Vereinsauflösung
f) Beschlüsse über die Beschwerde eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den
Vorstand.
(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und
unter Angabe des
Zwecks und der Gründe fordern.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils bis zum
10. eines jeden Monats fällig.
Über die Höhe des Monatsbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine
andere gemeinnützige Vereinigung, in
deren eigener Satzung die Tierpflege bzw. die Tierhilfe als Zweck
dieser Vereinigung ausgewiesen ist. Über den
endgültigen Empfänger entscheidet eine Mitgliederversammlung
entsprechend § 8 (5e) der Satzung des FDL.